Statuten Fischerverein Kaisten
Nachfolgend die Vereinsstatuten des Fischerverein Kaisten, die am 01. Februar 2019 durch die 49. Generalversammlung genehmigt wurden.
Die Statuten sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
Anmerkung: Wir weisen darauf hin, dass dies nur eine digitale Abbildung unserer Statuten ist. Die offiziellen, schriftlich
festgehaltenen Statuten kannst du dir hier als .pdf downloaden.
1.1 Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen „Fischerverein Kaisten“ besteht seit 1970 mit Sitz in Kaisten ein Verein im
Sinne Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt das Pflegen und Hegen der Fischerei, sowie die Kameradschaft unter den Mitgliedern.
Soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Solange der Verein Mitglied des Kantonalen und des Schweizerischen Fischereiverbandes ist, gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verbände.
2.1 Mitglieder-Kategorien
Der Verein besteht aus den folgenden Mitglieder-Kategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Jungfischer
c) Passivmitglieder
d)Freimitglieder
e) Ehrenmitglieder
3.1 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane des Fischervereins Kaisten sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c)Die Rechnungsrevisoren
3.2 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand in der Regel im 1. Quartal des Kalenderjahres einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von 10 stimmberechtigten Mitgliedern einzuberufen. Alle Aktiv-, Frei-, Ehrenmitglieder sowie die Jungfischer, werden vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich eingeladen. Allfällige durch die Generalversammlung zu behandelnde Traktanden sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung zur Begutachtung und Antragstellung schriftlich einzureichen.
3.2.1 Obliegenheiten
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Obliegenheiten:
a) Wahl der Stimmenzähler und des Wahlobmannes
b) Genehmigung des Protokolls, der verschiedenen Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Die Festsetzung der Jahresbeiträge
d) Beschlussfassung über das Jahresprogramm
e) Wahl oder Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Änderungen der Statuten, Genehmigung und Änderung von Reglementen
h) Beschlussfassung über Wünschen und Anträge der Mitglieder
i)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3.2.2 Abstimmung und Wahlen
Jede fristgerecht einberufene Versammlung ist über die angekündigten Traktanden beschlussfähig. Wenn die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen, entscheidet bei Abstimmungen das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nichts anderes beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 10 anwesende Stimmberechtigte eine geheime Wahl, respektive Abstimmung verlangen.
3.3 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern. Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier, dem Hüttenwart, dem Fischereiaufseher und einem Beisitzer. Jungfischer sind nicht in den Vorstand wählbar. Ausser dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist gestattet. Tritt ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist dies dem Präsidenten bis Ende Oktober des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
3.3.1 Aufgaben
Der Vorstand führt alle Vereinsgeschäfte die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, darunter fallen insbesondere:
a) Verwaltung, Leitung und Vertretung des Vereins
b) Erledigung der laufenden Geschäfte
c) Vorbereitung und Antragstellung der durch die Versammlung zu behandelnden Geschäfte und die Ausführung ihrer Beschlüsse
d) Überwachung und Unterhalt der Fischerhütte
e)Fischeinsatz (auch jener der Gemeinde)
Der Vorstand kann bestimmte Kompetenzen oder Geschäfte an Ausschüsse oder einzelne Vereinsmitglieder übertragen.
3.3.2 Sitzungen
Die Vorstandsitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder eines anderen Vorstandmitgliedes statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
3.3.3 Der Präsident
Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Versammlungen, er vertritt den Verein nach aussen. An der Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
3.3.4 Der Vizepräsident
Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten und vertritt diesen im Verhinderungsfalle.
3.3.5 Der Aktuar
Der Aktuar ist Protokollführer und Korrespondent.
3.3.6 Der Kassier
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt eine Vermögensrechnung und eine Betriebsrechnung, die jeweils auf das Ende des Vereinsjahres abzuschliessen sind. Er ist Herausgeber der Fischereikarten und führt die Mitgliederkartei.
3.3.7 Der Hüttenwart
Der Hüttenwart ist verantwortlich für den Unterhalt der Fischerhütte und ist besorgt, dass das Hüttenreglement eingehalten wird.
3.3.8 Der Fischereiaufseher
Der Fischereiaufseher überwacht die gesamte Fischerei und organisiert den Fischeinsatz.
An der Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht.
3.3.9 Der Beisitzer
Der Beisitzer ist zugleich Materialverwalter.
3.3.10 Die Rechnungsrevisoren
Zwei von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählte Rechnungsrevisoren haben alljährlich die gesamte Geschäftsführung des Kassiers einschliesslich Rechnungen und Belege zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis Bericht und Antrag zu erstatten.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
4.2 Kompetenzgeld
Das Kompetenzgeld des Vorstandes beträgt Fr. 1’500.–.
4.3 Vereinsjahr und Rechnungsjahr
Als Rechnungsjahr gilt das Vereinsjahr. Das Vereinsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr.
Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge zu Statutenänderungen aus Mitgliederkreisen sind dem Vorstand 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
5.2 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder.
Der zwischen dem Fricktalischen Fischereiverein und dem Fischerverein Kaisten am 14.12.84 abgeschlossenen Pachtvereinigungsvertrag betreffend Rheinfischenz Nr. 5 zwischen dem Kraftwerk Säckingen und dem Kraftwerk Laufenburg ersetzt den Gesellschaftsvertrag vom 9.11.77 und die zusätzliche Vereinbarung vom 4.11.77. (GV 1.2.86)
6.2 Fischerei Jahreskarten
Die Karten werden mittels Einzahlung auf das Konto der Raiffeisenbank Region Laufenburg, 5082 Kaisten IBAN / Konto Nr. CH26 8069 6000 0011 7360 1, beim Kassier bis 31. Januar des laufenden Jahres bestellt. Die jeweiligen Besitzer von Fischerkarten werden zur Zahlung eingeladen. Nicht bestellte Karten können an andere Interessenten abgegeben werden.
Der Fischerverein Kaisten ist seit dem 1. Juli 1977 Eigentümer einer Fischerhütte am Rhein.
Sollte der Fischerverein einmal aufgelöst werden, dann soll die Fischerhütte der Ortsbürgergemeinde Kaisten zur Verwaltung übergeben werden, bis wieder ein neuer Fischerverein gegründet wird.
Die Fischerhütte steht jedem Frei , Ehren und Aktivmitglied offen. Die Fischerhütte dient dem kollegialen Austausch und zur Stärkung. Es ist nicht gestattet die Hütte als Werkraum oder für andere zweckfremde Aktivitäten, zu nutzen. Mitglieder dürfen die Hütte für private Zwecke benutzen. Die Termine und allfällige Benützungsgebühren sind mit dem Hüttenwart abzusprechen.
Zur Förderung der Kameradschaft kann der Vorstand, zweckverwandte Vereine in die Hütte einladen.
Private Utensilien sind wieder mitzunehmen, ansonsten werden sie entsorgt.
Der Fischerverein legt Wert auf Ordnung und Sauberkeit in sämtlichen Räumlichkeiten.
Dies gilt ebenfalls für den Grill, Sitz- und Vorplatz.
Gemäss den Statuten wählt die Generalversammlung jedes Jahr einen Hüttenwart und einen Stellvertreter. Diese sind verantwortlich für den Hüttenbetrieb. Sie verwalten und kontrollieren die Hütte, sowie sämtliches Mobiliar und Material. Sie sind auch für die Sauberkeit der gesamten Anlage besorgt.
Der Hüttenwart und dessen Stellvertreter sind befugt, Vereinsmitglieder, welche sich nicht korrekt benehmen, aus der Hütte zu weisen. Besondere Vorkommnisse müssen dem Vorstand gemeldet werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Hüttenwart in seinem Amt zu unterstützen.
Die Hüttenkasse ist vom Hüttenwart und seinem Stellvertreter zu führen, sie sind für den sorgfältigen Umgang mit dem Geld verantwortlich. Die Hüttenkasse wird mit der Jahresrechnung vom Vereinskassier kontrolliert.
Getränke und Esswaren sind kostenpflichtig und sofort zu bezahlen.
In Ausnahmefällen kann, mittels ordentlich ausgefülltem Getränkezettel, Kredit gewährt werden.
Dieser ist auf Fr. 50.– pro Monat beschränkt und muss jeweils bis Ende des Monats beglichen werden.
Über Gratisabgabe von Getränken und Esswaren entscheidet der Vorstand resp. Hüttenwart.
Material welches dem Fischerverein gehört, darf nur mit Bewilligung des Hüttenwarts ausgeliehen werden. Für Sachschaden ist der Verursacher haftbar.
Bei Einbruch, Diebstahl und Beschädigung ist den Behörden und dem Vorstand unverzüglich Meldung zu erstatten. Der Tatort ist unberührt zu lassen zwecks Spurensicherung.
Für die Benützung der Fischerhütte kann der Vorstand, auf Gesuch hin, an Aktivmitglieder die im Verein tatkräftig mithelfen und sich kameradschaftlich verhalten, gegen eine Depotgebühr von Fr. 100.- eine beschränkte Anzahl Schlüssel abgeben. Der Antrag an den Vorstand hat schriftlich zu erfolgen und der Vorstand entscheidet über die Abgabe. Eine Weitergabe der Schlüssel an Drittpersonen ist nicht gestattet. Wer einen Schlüssel verliert, hat für den Ersatz der Zylinder und Schlüssel aufzukommen.
Jeder Schlüsselinhaber ist verantwortlich für die sachgemässe Benützung. Über die Schlüsselabgabe wird eine Kontrolle geführt.
Im Hüttenbuch muss Ankunft und Verlassen der Hütte mit Namen, Datum und Zeit eingetragen werden. Es dient auch dazu, Reservationen einzutragen.
Nach Verlassen der Hütte müssen Fenster, Fensterläden, alle drei Türen, Holzlager und
Materiallager verschlossen sein.
Bei Nichteinhalten des Hüttenreglements kann der Schlüssel durch den Vorstand sofort entzogen werden.
Die Anmeldung erfolgt mit der Einzahlung des Wettfischeinsatzes auf das Bankkonto des Fischervereins bei der Raiffeisenbank Region Laufenburg, 5082 Kaisten IBAN / Kto.Nr. CH26 8069 6000 0011 7360 1. Teilnahmeberechtigt ist wer einen, bei einer Poststelle oder Bank abgestempelten Einzahlungsschein – Abschnitt auf sich trägt.
Der Einsatz wird jeweils von der Generalversammlung beschlossen.
Es darf mit der Angel oder Handbären gefischt werden.
Das Wettfischen dauert von 06.00 – 13.00 Uhr. Auswägen bis spätestens 13.15 Uhr, danach Ausschluss von der Rangverkündung.
Die Ränge ergeben sich nach Punkten. Zur Ermittlung ist das Gewicht massgebend (1 g = 1 Punkt.)
Doppelte Punktzahlen gelten für Hecht, Zander, Forellen, Felchen und Äschen. Jeder Teilnehmer
hat Anrecht auf einen Preis.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fischereivorschriften. Schonmasse sind einzuhalten,
bei Fischen ohne Schonmass gilt die Mindestgrösse von 15cm Verstösse werden
mit der Disqualifikation geahndet.
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und ersetzt jenes vom 10.02.2006. Es ist an der heutigen Generalversammlung genehmigt worden und ist für alle Mitglieder verbindlich.
Anrecht auf eine Bachkarte haben alle Fischer die mindestens zwei Jahre als Aktivmitglied im Fischerverein Kaisten sind. Jungfischer die zu den Aktivmitgliedern übertreten, haben keine Wartefrist.
9.2 Vergabe der Bachkarte
Interessierte Anrechtler auf eine Bachkarte melden sich schriftlich bis zum Anmeldeschluss der GV. Die Vergabe der Bachkarte erfolgt durch Auslosung im Zufallsprinzip an der GV. Die fünf Ausgelosten haben in den folgenden Jahren zu warten, bis alle Anrechtler jeweils eine Karte erhalten haben.
9.3 Der Bachobmann
Der Bachobmann wird von den fünf Ausgelosten in Übereinstimmung mit dem Vorstand bestimmt. Er ist der erste Ansprechpartner bei allen Belangen im Zusammenhang mit dem Bach. Die Fischkartenbesitzer haben die Pflicht, den Bachobmann aktiv zu unterstützen.
9.4 Fangzahlbeschränkung und Schonmass
Pro Karteninhaber dürfen maximal 3 Forellen pro Tag und 10 Forellen pro Jahr entnommen werden. Das Schonmass beträgt 28cm.
Der Vorstand behält sich das Recht vor, Fangzahlbeschränkung jederzeit anzupassen. Es ist auch möglich, dass die Fischerei im Revier 36 für eine vom Vorstand bestimmte Zeit eingestellt werden kann. Die Kosten werden dann vollumfänglich vom Fischerverein Kaisten getragen.
9.5 Preis pro Karte
Der Preis pro Karte beträgt CHF 250.00. Der Bachobmann erhält die Karte für CHF 150.00.
Den Rest der Pacht trägt der Fischerverein Kaisten.
9.6 Gesetze und Vorschriften
Es gelten die Kantonalen Fischereivorschriften, die von der Fischereiaufsicht kontrolliert werden. Im Falle eines Verstosses gegen die Bestimmungen, wird die Bachkarte ohne Entschädigung eingezogen. Der betroffene Fischer wird von jeglicher Auslosung ausgeschlossen und angezeigt.
Sie sind durch die 49.Generalversammlung genehmigt worden.
Kaisten, 01.Februar 2019